Wir möchten, dass Ihre Bedürfnisse verstanden und Sie entsprechend betreut werden, und dass Ihre Sicherheit und Würde respektiert werden.
ANHANG (PER)
Zweck dieses Dokuments ist eine Verbesserung der Barrierefreiheit im Flugverkehr für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Es ist an die Fluggesellschaften gerichtet, die Serviceleistungen und Einrichtungen auf Flughäfen und in Flugzeugen bieten, und dient als Grundlage dafür, dass ein freiwilliger Verhaltenskodex (oder auch mehrere) ausgearbeitet wird. Bei der Ausarbeitung der Verhaltenskodizes sind die entsprechenden Bestimmungen des Dokuments 30 (Abschnitt 5) der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) sowie des Anhangs 9 der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) maßgeblich. Diese Dokumente enthalten technische Daten und wurden unter Einbeziehung der Luftfahrtindustrie sowie der Regierungsorgane verfasst, die für die Festlegung von Vorschriften und empfohlener Praktiken zuständig sind.
Definition
Personen mit eingeschränkter Mobilität (PEM) sind Menschen, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
Grundlegende Forderungen
-
1. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben dieselben Rechte auf Bewegungs- und Wahlfreiheit wie jeder andere Bürger. Dies gilt ebenso für Flugreisen wie auch für alle anderen Lebenslagen.
-
2. Die Fluggesellschaften, Flughäfen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Dienstleister sind dafür verantwortlich, auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität Rücksicht zu nehmen. Gleichermaßen ist es Aufgabe der Personen mit eingeschränkter Mobilität, ihre Bedürfnisse über die angemessenen Kanäle im gegebenen Moment genau anzugeben.
-
3. Es sind die notwendigen Informationen anzugeben, damit die Personen mit eingeschränkter Mobilität ihre Reisen planen und durchführen können.
-
4. Die aus der Betreuung der Personen mit eingeschränkter Mobilität entstehenden Kosten dürfen nicht direkt auf diese umgelegt werden.
-
5. Behinderung und Krankheit dürfen nicht gleichgestellt werden, d. h., Personen mit eingeschränkter Mobilität dürfen nicht als Vorbedingung für die Reise aufgefordert werden, medizinische Erklärungen über ihre Behinderungen vorzulegen.
-
6. In den Angelegenheiten, welche die Betreuung der Personen mit eingeschränkter Mobilität betreffen, werden deren vertretende Organisationen zu Rate gezogen.
-
7. Das Personal muss in angemessener Weise geschult werden, um die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität zu verstehen und ihnen gerecht zu werden.
-
8. Sicherheitskontrollen müssen so durchgeführt werden, dass die Würde der Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht verletzt wird.
-
9. Personen mit eingeschränkter Mobilität muss das größtmögliche Maß an Unabhängigkeit eingeräumt werden.
Praktiken der Fluggesellschaften
Keine Fluggesellschaft darf eine Person mit eingeschränkter Mobilität abweisen, es sei denn, sie kann einen sicheren Transport, eine entsprechende Unterbringung oder die konkrete Betreuung an Bord nicht gewährleisten. Sollte der Transport einer Person mit eingeschränkter Mobilität abgelehnt werden, müssen die Fluggesellschaften klar und ausführlich die Gründe für die Ablehnung erklären.
Passagiere mit eingeschränkter Mobilität, die sich nicht selbstständig helfen und bewegen können, müssen stets in Begleitung reisen. Die Fluggesellschaft leistet an Bord keine medizinische, hygienische oder sicherheitsbezogene Betreuung. Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit unserer Buchungszentrale in Verbindung.
Die Fluggesellschaften sind angehalten, technische und operative Möglichkeiten zu finden, um den Zugang und die Einrichtungen in Flugzeugen aller Größen zu verbessern, besonders wenn wichtige Überholungsarbeiten durchgeführt werden.
In den Fällen, in denen eine Direktflugverbindung für eine Person mit eingeschränkter Mobilität nicht möglich ist (z.B. wegen der geringen Größe des Flugzeugs), müssen die Fluggesellschaften versuchen, eine akzeptable Alternative anzubieten.
Unabhängig von der Größe des Flughafens oder Flugzeugs muss bei den Formalitäten beim Ein- und Aussteigen die Würde der Personen mit eingeschränkter Mobilität gewahrt werden.
Die Fluggesellschaften müssen bei entsprechendem Platzangebot an Bord behindertengerechte Einrichtungen zur Verfügung stellen, um die Autonomie der Personen mit eingeschränkter Mobilität innerhalb der sanitären, hygienischen und Sicherheitsgrenzen zu ermöglichen.
Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen hinsichtlich der Optionen bei der Sitzplatzzuweisung gleichgestellt sein. Dies ist nur durch die Sicherheitsanforderungen eingeschränkt. Die Fluggesellschaften müssen in klarer und deutlicher Form die Gründe für eine Ablehnung eines konkreten Sitzplatzes erklären, wenn dieser aus Sicherheitsgründen nicht zugewiesen wird.
Blindenhunde müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Fluggesellschaft und den nationalen Einfuhrbestimmungen in der Kabine transportiert werden. Für ihren Transport wird keine Gebühr erhoben. Von Personen mit eingeschränkter Mobilität wird für den Transport grundlegender Objekte, die ihre Mobilität erleichtern, oder anderer Hilfsmittel im Falle von Körperbehinderung keine Gebühr berechnet.
Die Fluggesellschaften müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um den Verlust oder die Beschädigung von mobilitätserleichternden Objekten oder anderen Hilfselementen im Falle von Körperbehinderung, zu verhindern. Sollte ein solcher Verlust oder eine solche Beschädigung eintreten, ergreifen die Fluggesellschaften die geeigneten Maßnahmen, um die unmittelbaren individuellen Bedürfnisse nach Mobilität zu erfüllen.
Zugang zum Luftverkehr für Personen mit Behinderungen
Text der EU-Verordnung 1107/2006: www.eur-lex.europa.eu / technische Dokumentation / Reisen und Behinderung / Rechtsetzungsakte / 32006R1107
So können Sie eine Kopie der Norm 14CFR Part 382 des US Verkehrsministeriums anfordern:
Per Telefon
Anrufe innerhalb der USA: Direkter und kostenloser Anruf für behinderte Fluggäste unter der Nummer 1-800-778-4838, oder der Nummer mit integriertem Fernschreiber*(TTY) 1-800-455-9880.
Anrufe von außerhalb der USA: Rufen Sie die Abteilung für Verbraucherschutz von Fluggästen unter der Telefonnummer (+1) 202-366-2220 oder der Nummer mit integriertem Fernschreiber*(TTY) (+1) 202-366-0511 an.
Per Post
Abteilung für Verbraucherschutz von Fluggästen
C-75, US Department of Transportation
1200 New Jersey Ave., SE
West Building, Room W96-432
Washington, DC 20590
Per Internet
Über die offizielle Website des Verkehrsministeriums unter folgenden Link: www.transportation.gov/airconsumer