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ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBESTIMMUNGEN

ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Vertrages ist ein "Flugschein“ ein "Passagier- und Gepäckbeförderungsschein", zu dem auch die vorliegenden Vertragsbedingungen und Hinweise gehören. "Flugscheine" bzw. "E-Tickets" sind die vom oder im Namen des vertraglichen Luftfrachtführers ausgestellten Reisepläne/Bestätigungen, die elektronischen Coupons sowie gegebenenfalls die Check-In-Dokumente. Ein "Vertraglicher Luftfrachtführer" ist jeglicher Luftfrachtführer, der den Passagier und sein Gepäck in Erfüllung dieses Vertrags befördert oder sich verpflichtet zu befördern, oder welcher jeglichen anderen mit diesem Lufttransport verbundenen Service leistet. Ein "Tatsächlicher Luftfrachtführer" ist jeder andere Luftfrachtführer, der einen Teil oder die gesamte mit dem vertraglichen Luftfrachtführer vereinbarte Beförderung mit Genehmigung durch diesen ausführt. Das "Montrealer Übereinkommen" ist ein Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Bestimmungen für den internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 meint die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Europarats vom 9. Oktober 1997, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002, und regelt die Haftung der Fluggesellschaften für die Beförderung von Passagieren und deren Gepäck. "SZR" bezeichnet die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds.

Allgemeine Beförderungsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrages ist ein "Flugschein“ ein "Passagier- und Gepäckbeförderungsschein", zu dem auch die vorliegenden Vertragsbedingungen und Hinweise gehören. "Elektronische Flugscheine" bzw. "E-Tickets" sind die vom oder im Namen des vertraglichen Luftfrachtführers ausgestellten Reisepläne/Bestätigungen, die elektronischen Coupons sowie gegebenenfalls die Check-In-Dokumente. Ein "Vertraglicher Luftfrachtführer" ist jeglicher Luftfrachtführer, der den Passagier und sein Gepäck in Erfüllung dieses Vertrags befördert oder sich verpflichtet zu befördern, oder welcher jeglichen anderen mit diesem Lufttransport verbundenen Service leistet. Ein "Tatsächlicher Luftfrachtführer" ist jeder andere Luftfrachtführer, der einen Teil oder die gesamte mit dem vertraglichen Luftfrachtführer vereinbarte Beförderung mit Genehmigung durch diesen ausführt. Das "Montrealer Übereinkommen" ist ein Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Bestimmungen für den internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 meint die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Europarats vom 9. Oktober 1997, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002, und regelt die Haftung der Fluggesellschaften für die Beförderung von Passagieren und deren Gepäck. "SZR" bezeichnet die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds.

Die Beförderung in Erfüllung dieses Vertrags unterliegt den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens sowie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Europarats vom 9. Oktober 1997, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002, die die Haftung der Fluggesellschaften für die Beförderung von Passagieren und deren Gepäck regeln.

Solange sich kein Widerspruch mit vorgenannten Bestimmungen ergibt, unterliegt jegliche Beförderung und alle weiteren vom Luftfrachtführer geleisteten Dienste:

  1. den auf diesem Flugschein abgedruckten Bestimmungen.

  2. dem angewandten Tarif und dessen Bedingungen.

  3. den vom Luftfrachtführer festgelegten übrigen Bedingungen sowie den angeschlossenen Bestimmungen, die Bestandteil des vorliegenden Vertrags sind und in den Büros des Luftfrachtführers eingesehen werden können.

Der Name des Luftfrachtführers kann auf dem Flugschein abgekürzt erscheinen, falls der komplette Name zusammen mit der Abkürzung in den Handbüchern, Vorschriften und Flugplänen des Luftfrachtführers erscheint. Die Anschrift des vertraglichen Luftfrachtführers erscheint auf der Rückseite des "Passagierflugscheins". Die vereinbarten Zwischenlandungen sind auf dem "Passagierflugschein" angegeben oder in den Flugplänen des Luftfrachtführers als vorgesehene Zwischenlandung aufgeführt. Sollte die Beförderung im Sinne dieses Vertrags von mehreren Luftfrachtführern aufeinander folgend durchgeführt werden, so wird diese als ein einziger Vorgang betrachtet.

Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein für die Linien eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, tritt lediglich als Agent für letzteren auf.

Jegliche Haftungsbeschränkung des vertraglichen Luftfrachtführers gilt auch zu Gunsten seiner Agenten, Mitarbeiter und Vertreter, sowie auch für den tatsächlichen Luftfrachtführer, dessen Mitarbeiter und Agenten, solange diese in Ausübung ihrer Tätigkeit handelns.

Das zur Reise aufgegebene Gepäck wird gegen Vorlage des Gepäckscheins ausgegeben. Bei Schäden am aufgegebenen Gepäck muss der Passagier so schnell wie möglich eine schriftliche Reklamation beim Luftfrachtführer vorlegen, spätestens jedoch in einer Frist von sieben (7) Tagen, oder bei Verspätung innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen - immer bezogen auf die Kalendertage ab der Übergabe des Gepäcks an den Passagier.

Dieser Flugschein ist ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr lang gültig, außer es wurde darauf oder in den Bedingungen des angewandten Tarifs etwas anderes vermerkt. Der Luftfrachtführer kann die Beförderung verweigern, wenn der entsprechende Tarif nicht bezahlt wurde.

Der Luftfrachtführer verpflichtet sich dazu, alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Passagier und sein Gepäck vernünftigen Erwartungen gerecht werdend zu befördern. Wenn der Fluggast einen Anschlussflug verpasst aus Gründen, die auf Iberia zurückzuführen sind, wird er auf einen anderen Flug umgebucht, um sein Ziel so schnell wie möglich zu erreichen. Andernfalls wird die Höhe des gezahlten Flugpreises zurückerstattet, wenn das Ticket noch auf keiner Teilstrecke benutzt wurde. Falls eine Teilstrecke geflogen wurde, erhält er die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem auf die geflogenen Strecken anzuwendenen Tarif.

Der Passagier muss alle von den Regierungen festgelegten und für die Reise notwendigen Anforderungen erfüllen sowie über alle zur Ein- und Ausreise erforderlichen Dokumente verfügen. Außerdem muss er sich spätestens zu der vom Luftfrachtführer unter dem Hinweis ANNAHMESCHLUSSZEIT FÜR DEN FLUG am Flughafen einfinden.

Kein Agent, Angestellter oder Vertreter des Luftfrachtführers hat das Recht einzelne Vertragsbestimmungen zu ändern oder aufzuheben.

Rückerstattungen, Änderungen und Korrekturen des Tickets. Aufeinanderfolgende Nutzung von Teilstrecken

Die von IBERIA angebotenen Preise, die schlussendlich auf Ihrem Ticket angegeben sind, werden nach den Tarifen und Bedingungen berechnet, die am Tag Ihrer Reservierung gelten. Diese Preise decken die Kosten für den Transport vom Abflugort zum endgültigen Zielort ab, welcher in den Flugdaten und der Reiseroute auf Ihrem Ticket angegeben ist. Das Ticket ist Bestandteil Ihres Transportvertrags mit Iberia.

Bei den meisten Tarifen sind keine Rückerstattungen oder Änderungen möglich.

Der auf dem Ticket genannte Name kann nicht geändert bzw. korrigiert werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, Ihre personenbezogenen Daten bei einer Reservierung genau einzugeben und gründlich zu prüfen, da diese Daten mit denen in Ihren Reiseunterlagen übereinstimmen müssen, mit denen Sie sich am Flughafen ausweisen. Falls diese nicht übereinstimmen, können wir Sie nicht an Bord lassen.

Sollte bei einem Tarif eine Änderung der Reservierung unter bestimmten Einschränkungen möglich sein, beachten Sie bitte, dass bei diesen Änderungen gegebenenfalls Service- und/oder Strafgebühren anfallen oder in bestimmten Fällen eine Neuberechnung Ihres Tarifs erfolgt.

Nachfolgend führen wir einige anschauliche Beispiele an:

  1. Sie haben einen Hin- und Rückflug oder einen Flug mit Zwischenstopp gebucht und auf Ihrem Ticket ist eine feste Reihenfolge von Abschnitten oder Strecken aufgeführt. Dann ändern Sie den ersten Abflughafen, beispielsweise, weil Sie den ersten Flug nicht nehmen möchten, oder Sie möchten die Routen in umgekehrter Reihenfolge wie bei der Reservierung festgelegt nutzen. Dies gilt dann als "Umbuchung/Ticketänderung". In diesen Fällen gelten die nicht verwendeten Coupons als verwendet und bezahlt; und gegebenenfalls kann Iberia eine feste Gebühr gemäß den ursprünglichen Tarifbedingungen Ihres Tickets erheben.

    In all diesen Fällen werden wir Ihre Reservierung weiterhin aufrechterhalten, wenn Sie die übrigen vertraglich vereinbarten Routen noch nutzen möchten.

    Bitte beachten Sie, dass Iberia Ihre Beförderung davon abhängig machen kann, dass Sie die entsprechende(n) Vertragsstrafe(n) bereits bezahlt haben, und dass wir die Beförderung verweigern und Ihre Reservierung stornieren können, wenn Sie die Zahlung verweigern. Deswegen empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig - MINDESTENS 3 STUNDEN VOR DER GEPLANTEN ABFLUGZEIT des ersten Flugs, den Sie nehmen wollen und VOR DEM EINCHECKEN für den betreffenden Flug - am Ticketschalter von Iberia am betreffenden Flughafen einzufinden.

  2. Wenn Sie das Datum oder die Reiseroute einer der auf Ihrem ursprünglichen Ticket angegebenen Strecken ändern möchten, wird für diese Änderung gegebenenfalls eine feste Gebühr gemäß den ursprünglichen Tarifbedingungen Ihres Tickets erhoben. Möglicherweise wird der Tarif neu berechnet und die Differenz zwischen dem Tarif, der für das Datum/die Route gilt, die auf Ihrem Ticket angegeben sind, und dem Tarif, der für das neue Datum/die neue Route gilt, die Sie fliegen möchten, muss bezahlt werden.

 

Wenn Sie über ein erstattungsfähiges Ticket verfügen - wie in den Bedingungen Ihres Tarifs definiert - und noch keine der Teilstrecken geflogen sind, können Sie gemäß diesen Bedingungen eine Rückerstattung Ihres Tickets beantragen. Denken Sie jedoch daran, dass Sie in diesem Fall Ihren Transportvertrag mit Iberia beenden.

WICHTIG: Wenn Ihre Reservierung einen Flug umfasst, der von einer anderen Fluggesellschaft als IBERIA durchgeführt wird, ist es möglich, dass die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft von den hier angegebenen Bedingungen für Änderungen und Korrekturen abweichen. In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen, uns entweder über unser Kontaktformular auf unserer Website oder unser Kundenservice-Zentrum zu kontaktieren.

Hinweis für Passagiere, die nicht befördert werden konnten

Laut Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europaparlaments und Europarats haben Passagiere bei erheblicher Verzögerung eines Fluges in Bezug auf die vorgesehene Abflugszeit Anspruch auf sofortige Hilfe und Betreuung durch den Luftfrachtführer für die Dauer der Verzögerung.

Hinweis für den Fahrgästen für die Löschung

Laut Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europaparlaments und Europarats haben Passagiere, denen die Beförderung verweigert wurde, obgleich sie sich gemäß der Bestimmungen rechtzeitig am Flughafen eingefunden haben, Anspruch auf eine Entschädigung und die sofortige Hilfe und Betreuung durch den Luftfrachtführer.

Hinweis für von flugausfall betroffene passagiere

Laut Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europaparlaments und Europarats haben Passagiere bei Ausfall eines Fluges Anspruch auf eine Entschädigung, es sei denn der Ausfall ist bedingt durch außergewöhnliche Umstände, und die sofortige Hilfe und Betreuung durch den Luftfrachtführer.

Die Preise und Gebühren unterliegen ständigen Änderungen oder Überarbeitungen, die nach dem Kaufdatum des Tickets auftreten können. Wenn sich nach dem Kaufdatum des Tickets und vor dessen Verwendung eine dem Fluggast anzulastende Steuer oder Gebühr erhöht, muss der Fluggast die Differenz des zum Zeitpunkt des Ticketkaufs ausgewiesenen Betrages zahlen. Wenn eine solche Erhöhung der Steuern oder Gebühren zu einem beträchtlichen Preisanstieg im Verhältnis zum Ticketpreis führen sollte, kann der Fluggast innerhalb von 7 Werktagen ab der von der Fluggesellschaft oder dem Reisebüro geforderten Zahlung die Rückerstattung dieses Betrages beantragen. Hat der Fluggast nach Ablauf dieses Zeitraumes den Differenzbetrag nicht gezahlt, annulliert die Fluggesellschaft das Ticket und erstattet dessen Kaufpreis zurück.

Hinweis für von verzögerungen betroffene passagiere

Laut Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europaparlaments und Europarats haben Passagiere bei erheblicher Verzögerung eines Fluges in Bezug auf die vorgesehene Abflugszeit Anspruch auf sofortige Hilfe und Betreuung durch den Luftfrachtführer für die Dauer der Verzögerung.

Hinweis zu längeren verspätungen auf dem rollfeld an us flughäfen.

Für Code Share Flüge in den Vereinigten Staaten gilt im Fall von längeren Verspätungen auf dem Rollfeld der Eventualplan der durchführenden Gesellschaft.

Hinweis zu gesetzlichen steuern und gebühren

Steuern und Gebühren, die auf den Flugverkehr erhoben werden, sind vom Passagier zu tragen. Diese Steuern und Gebühren, die einen bedeutenden Anteil am Endpreis haben können, sind im Ticketpreis enthalten und werden im Feld Steuern und Gebühren einzeln aufgeführt, wenn sie zum Flugpreis addiert wurden.

Die Steuern und Gebühren unterliegen dauernden Änderungen oder Anpassungen, die nach dem Datum des Ticketkaufs erfolgen können. Falls eine Erhöhung einer Steuer oder Gebühr nach dem Datum des Ticketkaufs erfolgt, ist die Differenz zum Betrag des Kaufzeitpunkts vom Passagier zu zahlen. Falls zum Kaufzeitpunkt erhobene Steuern oder Gebühren später reduziert werden oder entfallen, kann der Passagier ebenfalls von Iberia die Gutschrift der Differenz verlangen.

Eine solche von Iberia nachträglich verlangte Erhöhung des Preises für den Flugschein ist dann vom Passagier zu bezahlen, wenn zwischen dem getätigten Vertragsschluss (Datum des Flugscheinkaufs) über die Luftbeförderung und dem vereinbarten Flugreisetermin (Luftbeförderung) ein längerer Zeitraum als vier Monate liegt und die zu der entsprechenden Erhöhung führenden Umstände vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Kauf des Flugscheins) eben noch nicht eingetreten waren

Hinweis zur identität der den flug durchführenden fluggesellschaft

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europaparlaments und Europarats vom 14. Dezember 2005 muss der vertragliche Luftfrachtführer den Passagier über die Identität der Gesellschaft informieren, die den Flug durchführt. Falls im Augenblick der Flugreservierung die Identität der den Flug durchführenden Gesellschaft nicht bekannt sein sollte, wird der Luftfrachtführer den Passagier darüber informieren, sobald die Identität bekannt wird.

Hinweis über haftungsbeschränkungen der fluggesellschaften in bezug auf passagiere und ihr gepäck

Diese Information gibt den ANHANG zu der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Europarats, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002, wieder, welche die Haftungsbestimmungen der EU-Fluggesellschaften in Übereinstimmung mit der EU-Gesetzgebung sowie dem Übereinkommen von Montreal zusammenfasst.

  • Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung: Es wurde kein Grenzbetrag für Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden festgelegt. Bei Schäden bis zu 113.100 SZR (ungefährer Gegenwert in lokaler Währung) kann die Fluggesellschaft Schadenersatzforderungen nicht anfechten. Oberhalb dieses Betrags kann die Fluggesellschaft eine Schadenersatzforderung nur dann anfechten, wenn sie nachweisen kann, dass von ihrer Seite aus keine Fahrlässigkeit oder andere Fehler vorliegen.

  • Vorauszahlung: Bei Tod oder Körperverletzung des Reisenden muss die Fluggesellschaft innerhalb von fünfzehn Tagen nach Identifizierung der Person mit Anrecht auf Entschädigung eine angemessene Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse leisten. In einem Todesfall darf diese Vorschusszahlung nicht niedriger als 16.000 SZR (ungefährer Gegenwert in lokaler Währung) sein.

  • Verspätete Ankunft des Passagiers: Falls der vom Passagier genutzte Flug Verspätung hat, ist die Fluggesellschaft für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich, falls sie nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen hat oder es ihr unmöglich war, diese zu ergreifen. Die Verantwortung im Falle von verspäteter Ankunft des Passagiers beschränkt sich auf 4.694 SZR (ungefährer Gegenwert in lokaler Währung)*.

  • Verspätete Ankunft des Gepäcks: Bei verspäteter Gepäckauslieferung ist die Fluggesellschaft für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich, falls sie nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen hat oder es ihr unmöglich war, diese zu ergreifen. Die Verantwortung beschränkt sich auf 1.131 SZR (ungefährer Gegenwert in lokaler Währung)*.

  • Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks: Die Verantwortung der Fluggesellschaft im Fall von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Passagiergepäcks beschränkt sich auf 1.131 SZR (ungefährer Gegenwert in lokaler Währung). Die Fluggesellschaft ist auch dann für das aufgegebene Gepäck verantwortlich, wenn sie keine eigene Schuld trifft, es sei denn, das Gepäck war bereits zuvor beschädigt. Für nicht aufgegebenes Gepäck ist die Fluggesellschaft nur dann verantwortlich, wenn es durch ihre Schuld beschädigt wurde.

  • Höhere Haftungsgrenzen für Gepäck: Der Passagier kann durch Ausfüllen einer gesonderten Erklärung und Zahlung einer entsprechenden Gebühr vor der Aufgabe des Gepäcks höhere Haftungsgrenzen vereinbaren.

  • Gepäckreklamationen: Der Passagier muss der Fluggesellschaft so schnell wie möglich jegliche Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung seines aufgegebenen Gepäcks mitteilen. Ist ein Schaden am aufgegebenen Gepäck aufgetreten, muss der Passagier spätestens innerhalb von sieben Tagen, bei Verspätung einundzwanzig Tagen (immer bezogen auf den Tag der Gepäckübergabe an den Passagier), eine schriftliche Reklamation vorlegen.

  • Haftung der Gesellschaft, mit der Vertrag geschlossen wurde, und der Gesellschaft, die die tatsächliche Leistung erbringt: Wenn die mit dem Flug beauftragte Fluggesellschaft nicht dieselbe ist, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Passagier seine Reklamation oder Beschwerde an eine dieser richten. Wenn auf dem Flugschein der Name oder Code einer Fluggesellschaft erscheint, ist dies die Gesellschaft, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde.

  • Reklamationsfristen: Jegliche Reklamation vor einem Gericht muss innerhalb von zwei Jahren ab Ankunft des Flugzeugs oder ab dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, gestellt werden.

* Informationsgrundlage: Grundlage der obigen Bestimmungen ist das Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 [geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002] geregelt und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde.

Gefährliche gegenstände im gepäck

Aus Sicherheitsgründen darf das Passagiergepäck keine der nachfolgenden gefährlichen Gegenstände enthalten: komprimierte Gase, ätzende Stoffe, Explosivstoffe, leicht entzündliche Flüssigkeiten und Feststoffe, radioaktives oder oxidierendes Material, giftige oder infektiöse Substanzen oder Koffer mit eingebauter Alarmanlage.

Hinweis zur flugstornierung

Falls Sie über eine feste Reservierung verfügen und aus welchem Grund auch immer den Flug nicht antreten, bitten wir Sie, uns telefonisch, persönlich oder durch Ihr Reisebüro darüber zu informieren. Damit ermöglichen Sie nicht nur einem anderen Passagier die Reise, sondern vermeiden auch, dass der Platz frei bleibt und evtl. die Zahlung eines Säumniszuschlags, weil der Flug nicht rechtzeitig storniert wurde

Bei ankunft am transit-oder zielort

Passagiere werden gebeten, bei Ankunft am Reiseziel die Buchungen für die Weiter- bzw. Rückreise zu überprüfen und dem Beförderungsunternehmen eine temporäre Adresse mitzuteilen, damit dieses sich ggf. für wichtige Informationen mit dem Passagier in Verbindung setzen kann.

Annahmeschlusszeit für den flug

Die Annahmeschlusszeit bezeichnet den spätesten Zeitpunkt vor der im Flugschein aufgedruckten flugplanmäßigen Abflugzeit zu dem der Passagier für den Flug angenommen worden sein muss, sein Gepäck aufgegeben und im Besitz seiner Bordkarte sein muss. Mit Ablauf der Annahmeschlusszeit wird der Flug geschlossen. Den Luftfrachtführer trifft keinerlei Verantwortung für die Nichtannahme von Passagieren für einen Flug, wenn diese sich erst nach Schließung des Fluges einfinden.

Hier sehen Sie dies für Flüge von

  • British Airways
  • American Airlines
  • Finnair

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Ihre persönlichen Angaben werden verarbeitet für (i) die Verwaltung der beauftragten Dienstleistungen, auf der Grundlage der Ausführung des entsprechenden Vertrags; (ii) die Zusendung von individualisierten Werbenachrichten über Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des Kundenbindungsprogramms Iberia Plus, auf Grundlage Ihrer Einverständniserklärung, die Sie uns gegeben haben; (iii) die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an weitere Partner des Programms Iberia Plus für die Zusendung von Werbebenachrichtigungen über deren Produkte und Dienstleistungen, mit der Zustimmung des Interessenten.

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